Die Dauer des Gastrechts
„Besuch weiß zweimal zu erfreuen. Einmal, wenn er kommt. Einmal, wenn er geht.“
–Weldmar von Arpitz zugeordnetes Zitat
Es ist ein ungeschriebenes Gesetz, dass Gastfreundschaft nicht überstrapaziert werden darf. Was zumutbar ist, hängt unmittelbar davon ab, in welcher Situation sich der Gastgeber befindet und letztlich ist es die Pflicht eines jeden Gastes, einzuschätzen, was erträglich ist und was nicht. Grundsätzlich gilt, dass ein Gast weiterreisen soll, wenn er ausgeruht und gesättigt ist. Dies ist üblicherweise nach einer Übernachtung der Fall. Bei weniger wohlhabenden, ja sogar armen Gastgebern und solchen gemeiner Herkunft gilt demnach eine Nacht als üblich und zumutbar. Hieraus leitet sich die allgemein anerkannte Regel ab, dass Gemeine – also Bauern, Bürger etc. – ihre Gastfreundschaft nur für eine Nacht gewähren müssen, selbst wenn sich ein Balihoer Rinderbaron oder ein Großbauer aus der Tiefen Mark weit mehr leisten könnten.
In Adelskreisen jedoch gilt, dass ein Gast für nicht weniger als drei Nächte zu beherbergen ist. Jeder Ritterhof, und sei er noch so armselig, ist verpflichtet, einem Standesgenossen drei Tage Obdach und Gastung zu gewähren und der Stolz gebietet es, diesem Gebot bestmöglich zu genügen. Je nach Stand des Gasts kann dies eine kaum zu bewältigende Herausforderung sein und mancher Ritterin wurden innerhalb dieser Zeit sprichwörtlich die Haare vom Kopf gefressen. Besonders gefürchtet sind in diesem Zusammenhang Besuche des reisenden Kaiserhofs, denn dieser führt einen Tross mit sich, der dazu angetan ist, ganze Landstriche kahl zu fressen.
Die Dauer von einer oder drei Nächten bezieht sich hierbei auf einen Gast, der gesund und im Vollbesitz seiner Kräfte ist. Ist ein Gast krank oder verletzt, so ist es die Pflicht des Gastgebers, ihn so lange zu beherbergen und zu pflegen, bis er wieder so gesund ist, dass er seine Weiterreise bedenkenlos antreten kann. Darüber hinaus gelten dieselben Gebote, was Zumutbarkeit und Entlohnung angeht, wie bei einem normalen Aufenthalt.
Von der Gastfreundschaft - Die Dauer des Gastrechts
Beitragsseiten
Seite 4 von 5