Das Gastrecht ist in Weiden, wie in den anderen Grenzmarken, heilig. Adel und Gemeine achten es gleichermaßen und ein Frevel – sei es von Gastgeber oder Gast – gilt als unverzeihlich. Abseits von Weiler und Stadt ist das Leben in den Bärenlanden gefährlich. Je abgeschiedener eine Region ist, desto größer das Risiko, dass ein Reisender auf seiner Wanderung eingeht. Nicht zuletzt das in Weiden so ehern befolgte Gebot der Gastfreundschaft ist es, was Reisende dennoch mit Zuversicht aufbrechen lässt, denn es verspricht zumindest auf Zeit eine sichere Heimstatt.
Die Sicherheit des Heims, das Wohl der Familie und großzügig gewährt Hilfsbereitschaft beschränken sich in Weiden nicht auf die eigene Familie oder die vertraute Dorfgemeinschaft, sondern werden jedem Fremden zuteil. Zumindest dann, wenn dieser Fremde als anständiger, zwölfgöttergläubiger Geselle angesehen wird. Einem solchen die Gastung zu verwehren, ist selbst für den einsamsten und ärmsten Bergbauern undenkbar.
Das Gastrecht ist ein ungeschriebenes Gesetz, über das die im Herzogtum hoch verehrte Göttin Travia wacht. Dennoch gibt es allgemein anerkannte und als bindend angesehene Traditionen, die jeder Weidener von Kindesbeinen an eingetrichtert bekommt und über die niemand mit Verstand je diskutieren würde. Man weiß einfach, was sich als Gastgeber, aber auch als Gast gehört.
In Städten und Dörfern ist das Gastrecht zwar ebenso gültig, angesichts von Gasthäusern und/oder Tempeln, die dem Wandernden Obdach bieten, wird es in der Regel aber nicht in Anspruch genommen. Niemand möchte schließlich als ein, die Gebote Travias überbeanspruchender Geizhals oder Schnorrer dastehen
Die Pflichten eines Gastgebers
Das Gastrecht ist jedem zu gewähren, der aufrechten Glaubens ist und im Namen der Götter darum bittet. Ist dies erfolgt, soll ein Fremder stets – auch in Notzeiten – aufgenommen werden, als wäre er ein Familienmitglied, dem ein schützendes Dach und darüber hinaus jede Hilfestellung angeboten wird.
Brot, Feuer und in Weiden auch Wasser, werden selbstverständlich mit einem Gast geteilt, wobei Wasser auf das in Weiden traditionelle Trankopfer anspielt. Allerdings sind Weidener nur äußerst selten wirklich so verzweifelt, dass sie die traditionelle Bitte um Rondras Segen mit Wasser durchführen müssen. Bier, Met oder zumindest Most, sind weit gebräuchlicher, um einen Gast willkommen zu heißen. Umgekehrt erfüllt das Trankopfer den praktischen Nutzen, Anstand und Zwölfgötterglauben des Gastes schon im Rahmen des Willkommens einer ersten Prüfung zu unterziehen.
Ein Gastgeber, der etwas auf sich hält, serviert seinem Gast das Beste, was Haus und Hof zu bieten haben. Schlechtes oder nur wenig Essen anzubieten, oder ihn fern des Feuers oder eines wärmenden Ofens nächtigen zu lassen, gilt als grob unhöflich, traviaungefällig und darum undenkbar. Häufig überlassen die Hausherren ihren Gästen gar das eigene Bett für die Nacht und es ist nicht selten, dass nach einem solchen Besuch für eine Weile Schmalhans Küchenmeister ist.
Befindet sich der Gast in einer Notlage oder benötigt bei etwas Hilfe, so ist es für den Gastgeber eine Ehrensache, ihm im Rahmen der eigenen Möglichkeiten beizuspringen oder für ihn zu sprechen. Wird sein Heim gar angegriffen, während der Gast darin weilt, soll der Gastgeber ihn verteidigen als wäre er einer der Seinen.
Ein Gast ist allzeit höflich zu behandeln, selbst dann noch, wenn dieser sich – möglicherweise aus Unkenntnis – daneben benimmt. Zwar darf man den Gast durchaus darauf hinweisen, wenn er sich schlecht benimmt, die Hand gegen ihn zu erheben ist jedoch ein schwerer Traviafrevel.
Das Gewähren des Gastrechts ist in Weiden eine Pflicht und der Gastgeber soll dafür nichts verlangen als Travias Lohn. Geld anzunehmen ist weithin verpönt, wohingegen es als selten dämlich gilt, nach der Abreise gefundenes Geld nicht als eben Travias Lohn anzusehen. Freilich gehört es sich dann, der Eidschenkerin ihren Anteil daran zukommen zu lassen.
Die Pflichten eines Gasts
Es gilt als üble Schandtat, Gastfreundschaft auszunutzen oder leichtfertig einzufordern, denn auch ein Gast hat eine ganze Reihe von Pflichten zu beachten.
Zuvörderst soll ein Gast seinem Gastgeber stets Achtung entgegenbringen, ihn gar wie einen Verwandten betrachten. Führt er Proviant oder Vorräte mit sich, so soll er diesen, oder zumindest Teile davon, beim gemeinsamen Mahl anbieten und dabei auch nicht geizen oder das Beste zurückhalten. Ein Gast soll niemals Gaben verlangen, die ihm nicht aus freien Stücken angeboten werden oder die den Gastgeber in Bedrängnis oder gar in eine Notlage bringen. Tut er es dennoch, stiehlt er oder legt Hand an den Gastgeber oder die Seinen, gilt er als Frevler vor Travia. Um zu bekräftigen, dass ein Gast niemals handgreiflich gegen seinen Gastgeber werden würde, werden Schwertscheide und -griff in Weiden stets mit einem Friedensband umwunden. Ein einmal angelegtes Bändchen darf nur gelöst werden, wenn der Besuch endet oder wenn die Heimstatt des Gastgebers angegriffen wird. In einem solchen Fall ist der Gast – wie jedes Familienmitglied – verpflichtet, diese mit Leib und Leben zu verteidigen. Ebenso gilt es als selbstverständlich, dem Gastgeber Hilfe angedeihen zu lassen, beispielsweise bei anfallenden Arbeiten im Haushalt. Ein guter Gastgeber wird ohnehin nicht zulassen, dass ein Gast sich zu sehr anstrengt. Es gilt als höflich, sich für die Gastfreundschaft erkenntlich zu zeigen. In Adelskreisen wird darum häufig ein Gastgeschenk gereicht, im Kreise von Gemeinen sind Vorräte, ein besonders guter Schluck oder eben „zurückgelassenes Geld“ willkommen, wobei Sachleistungen weit höher im Kurs stehen.
Allen Ständen ist die Erwartung gemein, von Gästen unterhalten und unterrichtet zu werden. Reisende kommen herum und sehen meist mehr von der Welt, als ihre Gastgeber. Darum erwartet man ganz selbstverständlich, von ihnen Neuigkeiten zu erfahren. Eine gute, bestenfalls unbekannte und stimmungsvoll vorgetragene Geschichte oder ein Lied sind darum als Entlohnung ebenso hoch willkommen.
Die Dauer des Gastrechts
„Besuch weiß zweimal zu erfreuen. Einmal, wenn er kommt. Einmal, wenn er geht.“
–Weldmar von Arpitz zugeordnetes Zitat
Es ist ein ungeschriebenes Gesetz, dass Gastfreundschaft nicht überstrapaziert werden darf. Was zumutbar ist, hängt unmittelbar davon ab, in welcher Situation sich der Gastgeber befindet und letztlich ist es die Pflicht eines jeden Gastes, einzuschätzen, was erträglich ist und was nicht. Grundsätzlich gilt, dass ein Gast weiterreisen soll, wenn er ausgeruht und gesättigt ist. Dies ist üblicherweise nach einer Übernachtung der Fall. Bei weniger wohlhabenden, ja sogar armen Gastgebern und solchen gemeiner Herkunft gilt demnach eine Nacht als üblich und zumutbar. Hieraus leitet sich die allgemein anerkannte Regel ab, dass Gemeine – also Bauern, Bürger etc. – ihre Gastfreundschaft nur für eine Nacht gewähren müssen, selbst wenn sich ein Balihoer Rinderbaron oder ein Großbauer aus der Tiefen Mark weit mehr leisten könnten.
In Adelskreisen jedoch gilt, dass ein Gast für nicht weniger als drei Nächte zu beherbergen ist. Jeder Ritterhof, und sei er noch so armselig, ist verpflichtet, einem Standesgenossen drei Tage Obdach und Gastung zu gewähren und der Stolz gebietet es, diesem Gebot bestmöglich zu genügen. Je nach Stand des Gasts kann dies eine kaum zu bewältigende Herausforderung sein und mancher Ritterin wurden innerhalb dieser Zeit sprichwörtlich die Haare vom Kopf gefressen. Besonders gefürchtet sind in diesem Zusammenhang Besuche des reisenden Kaiserhofs, denn dieser führt einen Tross mit sich, der dazu angetan ist, ganze Landstriche kahl zu fressen.
Die Dauer von einer oder drei Nächten bezieht sich hierbei auf einen Gast, der gesund und im Vollbesitz seiner Kräfte ist. Ist ein Gast krank oder verletzt, so ist es die Pflicht des Gastgebers, ihn so lange zu beherbergen und zu pflegen, bis er wieder so gesund ist, dass er seine Weiterreise bedenkenlos antreten kann. Darüber hinaus gelten dieselben Gebote, was Zumutbarkeit und Entlohnung angeht, wie bei einem normalen Aufenthalt.
Das Gastrecht verweigern
Es gibt nur wenige Voraussetzungen, die es erlauben, das Gastrecht zu verweigern. Allem voran gilt es als legitim, Gäste nicht aufzunehmen, wenn im Haus eine Krankheit grassiert. In den zivilisierten Regionen Weidens ist es dann – wie im ganzen übrigen Reich – üblich, einen roten Storch auf die Tür zu malen. Je entlegener das Haus liegt, desto abenteuerlicher können allerdings die Formen werden, die der vermeintliche Storch annimmt. Auf das Aussehen lagen die Weidener keinen so großen Wert, doch die Farbe Rot ist für einen solchen Fall gesetzt. Ob es nun ein roter Sonnenadler ist, der im Balihoer Teil des Schwarzen Sichel bisweilen als Alveraniar Peraines und Travias zugleich verehrt wird, oder eine angedeutete rote Feder, die wahlweise einem Storch, einer Gans oder gar Ifirns Schwan zugehörig ist: Die Farbe allein sollte Aufschluss darüber geben, dass man dieses Haus lieber meidet.
Darüber hinaus muss einem Menschen, der nicht an die Zwölfe glaubt noch sie verehrt, keine Gastfreundschaft angeboten werden. Ebenso wenig natürlich einem Dämonenbündler, einem finsteren Magier oder jemandem, der sich an den Geboten der Göttern vergeht. Da diese Frevler meist ohnehin unerkannt reisen, ist es schwierig, diese Regel zweifelsfrei anzuwenden. Sollte sich jedoch einer der Genannten die Gastfreundschaft erschleichen und es ans Licht kommen, kann er vom Fleck weg erschlagen werden, ohne dass eine Strafe zu befürchten ist.
Magier, wie auch Elfen und allzu exotisches Volk, haben es in Weiden schwer. Der allenthalben vorherrschende Aberglaube hat die Menschen fest im Griff und wer weiß schon, welche wahre Gesinnung sich unter einem spitzen Hut versteckt oder ob der Elf überhaupt versteht, was sich gehört und was nicht? In solchen Fällen mag einzig das Zeugnis eines angesehenen Mitreisenden dazu führen, dass dem argwöhnisch Beäugten doch noch ein Dach über dem Kopf angeboten wird. Nicht selten dann eins, das in einigem Abstand zum eigenen Heim steht, denn Vorsicht ist besser als Nachsicht. Allein reisenden Magier, Elfen, erkennbaren Heiden und anderen Sonderlingen wird hingegen häufig die Tür vor der Nase zugeschlagen, wenn man sie nicht gleich vom Hof jagt.